Die gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft
Entnommen dem Hochschulzukunftsgesetz NRW (HZG NRW) Artikel 1 Teil 5 Kapitel 1 §53
- die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen
- die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten
- an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken
- auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern
- fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen
- kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen
- den Studierendensport zu fördern
- überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.